Lage des Beschwerdeführers durch die Aufhebung der Verfahrenssistierung in diesem Punkt in irgendeiner Art geändert bzw. verschlechtert hätte. Denn die vom Beschwerdeführer offenbar geleisteten Fr. 500'000.00 können unabhängig von der Dauer des Scheidungsverfahrens an den güterrechtlichen Anspruch, der im Scheidungsurteil ermittelt und zugesprochen werden wird, angerechnet werden.