Ein Austauschverhältnis zwischen der (im gemeinsamen Antrag der Parteien) enthaltenen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Sistierung und der Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer monatlichen Zahlung von Fr. 25'000.00 ist schon deshalb zu verneinen, weil diese Pflicht auch ohne die Vereinbarung vom 13./14. Juni 2022 aufgrund der früheren Vereinbarung der Parteien vom 17./19. Juni 2020 ohnehin weitergegolten hätte. Und selbst bei Bejahung eines Austauschverhältnisses zwischen der Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Sistierung und der Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 500'000.00 ist nicht erkennbar, inwieweit sich – rechtlich gesehen – die