Insbesondere belegt das vom Beschwerdeführer thematisierte (vgl. Beschwerde S. 12 f. Rz. 31 ff.) angebliche Austauschverhältnis zwischen Ziffer 1 (gemeinsamer Antrag der Parteien auf Sistierung der Verfahren bis 31. März 2023) einerseits und der Ziffer 2 (Zahlung eines Akontobetrags von Fr. 500'000.00 an "unverändert strittige" güterrechtliche Zuweisungs- und Abfindungsansprüche der Beschwerdegegnerin) und allenfalls auch Ziffer 3 (Bestätigung der Weitergeltung einer von den Parteien am 17./19. Juni getroffenen Vereinbarung betreffend eine monatliche Zahlung von Fr. 25'000.00) anderseits in der Vereinbarung vom 13./14. Juni 2022