Nicht zu hören ist insbesondere das vom Beschwerdeführer (eventualiter) vorgebrachte Argument, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sei nach Lehre und Rechtsprechung darin zu erblicken, dass mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz die Anforderungen an ein faires Verfahren verletzt worden seien (Beschwerde S. 6 Rz. 11). Er verweist für seine Auffassung auf UHLMANN (Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018 N. 6 zu Art. 93 BGG).