2.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer als Rechtsmittelvoraussetzung nachzuweisen, dass ihm aus der Aufhebung der Sistierung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu erwachsen droht. Dieser nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss seiner Natur nach – entgegen dem, was mit der Beschwerde zu erreichen versucht wird (vgl. vorstehende E. 2.3 sowie den nachfolgenden Absatz) – ausserhalb dessen liegen, was ein Beschwerdeführer an formellen und/oder materiellen Fehlern des angefochtenen Entscheids geltend macht. Andernfalls würde die zusätzliche Rechtsmittelvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ihres Sinnes entleert.