Sistierung ihres Verfahrens ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines wichtigen Grundes (KAUFMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 126 ZPO). Das Gericht ist aber nicht daran gebunden. Aus dem gleichen Grund (Hoheit des Gerichts über die Verfahrensleitung und Beschleunigungsgebot) kann und "muss" das Gericht (auch) eine (befristete) Sistierung aufheben, wenn es von sich aus oder auf Hinweis einer Partei zur Auffassung gelangt, der Sistierungsgrund sei nicht mehr gegeben. Diese Befugnis bzw. Verpflichtung des Gerichts bzw. des Instruktionsrichters kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen der Parteien nicht beschränkt werden, andernfalls die Prozessleitung insoweit in deren Hände gelegt würde.