Gebot der Verfahrensbeschleunigung; zur funktionellen Zuständigkeit des vorliegend mit dem Gerichtspräsidenten identischen Instruktionsrichters § 16 Abs. 2 lit. f EG ZPO). Die Parteien können in prozessualer Hinsicht nur Anträge (auch gemeinsame) stellen. Ein gemeinsamer Antrag von Parteien auf -7-