404 OR, aber auch die Kündigungsmöglichkeiten in Dauerschuldverhältnissen), übersieht der Beschwerdeführer in seiner Argumentation den entscheidenden Punkt. Die Frage, ob ein Verfahren zu sistieren ist oder nicht bzw. ob und wann eine Sistierung aufzuheben ist, ist ausschliesslich eine prozessuale (KAUFMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 126 ZPO). Die Prozessleitung obliegt dem Gericht, das von Gesetzes wegen den Prozess zügig durchzuführen hat (Art. 124 Abs. 1 ZPO; Gebot der Verfahrensbeschleunigung; zur funktionellen Zuständigkeit des vorliegend mit dem Gerichtspräsidenten identischen Instruktionsrichters § 16 Abs. 2 lit.