2.3.2. Aus einer zivilrechtlichen Warte betrachtet, mag auf einen ersten Blick das Abweichen von einer Vereinbarung problematisch erscheinen, weil Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Aber abgesehen davon, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt, sondern auch eine zivilrechtliche Vereinbarung unter bestimmten Umständen von einer Partei einseitig aufgelöst werden kann (vgl. Art. 23 ff., Art. 107 Abs. 2 [in fine] oder Art. 404 OR, aber auch die Kündigungsmöglichkeiten in Dauerschuldverhältnissen), übersieht der Beschwerdeführer in seiner Argumentation den entscheidenden Punkt.