Entspräche ein Widerruf tatsächlich dem Willen der Beschwerdegegnerin, so hätte sie konsequenterweise dem Beschwerdeführer die empfangene Gegenleistung von Fr. 500'000.00 zurückzuerstatten (dazu nachfolgende E. 2.4 in fine). Angesichts dieser klaren zivilrechtlichen Ausgangslage erstaune umso mehr, dass die Vorinstanz die Verfahrenssistierung auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2022 hin ohne Weiteres aufgehoben habe. Sie hätte als Minimalstandard prüfen müssen, auf welcher Basis sie seinerzeit die Sistierung erlassen habe. Diese Verpflichtung des Gerichts sei dann besonders ausgeprägt, wenn die Sistierung für eine bestimmte Zeit angeordnet worden sei und auf einer