2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass der im Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2022 erklärte Widerruf der Sistierungsvereinbarung zivilrechtlich nicht möglich gewesen sei. Dem schweizerischen Vertragsrecht sei ein Rücktrittsrecht fremd; einmal geschlossene Verträge seien einzuhalten und korrekt zu erfüllen. -6-