Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid nach Art. 126 Abs. 2 ZPO anfechtbar, weshalb er keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu beweisen habe (Beschwerde S. 5 f. Rz. 7 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 126 Abs. 2 ZPO erklärt die Sistierung für anfechtbar, womit nur deren Anordnung gemeint ist (weil sie eine Abweichung vom in Art. 124 Abs.1 ZPO statuierten Gebot der zügigen Verfahrensleitung nach sich zieht; dazu nachfolgende E. 2.3), nicht aber die Nicht-Sistierung, d.h. den einen Sistierungsantrag abweisenden Entscheid (womit lediglich Art. 124 Abs. 1 ZPO Nachachtung verschafft wird).