2.2. Hinsichtlich der Eintretensfrage ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung nach Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO oder (nur) nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochtenen werden kann. Für den zweiten Fall stellt das Gesetz eine zusätzliche Rechtsmittelvoraussetzung auf, den – vom Beschwerdeführer zu beweisenden – nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.