Diesbezüglich erscheint es keineswegs zwingend, das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal jederzeit erneut eine Sistierung beantragt werden kann. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, erübrigt sich indes dann, wenn auf dessen Beschwerde gar nicht erst eingetreten werden könnte. Denn vorgängig der (materiellen) Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz, ob einem angefochtenen Entscheid ein oder mehrere materielle und/oder formelle Mängel anhaften, sind die Rechtsmittelvoraussetzungen zu prüfen.