Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuwiesen, dass im vom Beschwerdeführer referenzierten Bundesgerichtsentscheid geprüft wurde, ob vorgängig der Sistierung eines Verfahrens einer Partei das rechtliche Gehör zu gewähren, d.h. ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, zum Sistierungsantrag der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Vorliegend geht es indes um die Aufhebung einer Sistierung. Diesbezüglich erscheint es keineswegs zwingend, das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal jederzeit erneut eine Sistierung beantragt werden kann.