Es habe keinen Grund gegeben, ihn nicht in das Verfahren betreffend Widerruf der Sistierung einzubeziehen, zumal es gemäss Bundesgerichtsentscheid 4A_307/2016 (E. 2) nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sei, dem von einer Sistierung Betroffenen das rechtliche Gehör im Nachgang zur Anordnung zu gewähren. Allein aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sei die Beschwerde gutzuheissen, und zwar umso mehr, als das Obergericht [im Beschwerdeverfahren] den Sachverhalt nicht frei prüfen dürfe.