42 ff.) rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2022, mit der sie um Aufhebung der Verfahrenssistierung ersucht hatte, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sondern erst nachträglich in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Es habe keinen Grund gegeben, ihn nicht in das Verfahren betreffend Widerruf der Sistierung einzubeziehen, zumal es gemäss Bundesgerichtsentscheid 4A_307/2016 (E. 2) nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sei, dem von einer Sistierung Betroffenen das rechtliche Gehör im Nachgang zur Anordnung zu gewähren.