Obwohl der Beschwerdeführer nur eine einheitliche Rechtsmitteleingabe einreicht, ist offensichtlich die Einleitung zweier Beschwerdeverfahren beabsichtigt (vgl. Beschwerden S. 3 f. Rz. 3, wonach die einheitliche Rechtsmitteleingabe in beiden Verfahren separat eingereicht werde). Der gemeinsamen Behandlung der Beschwerden in einem Beschwerdeverfahren stünde denn auch der Umstand entgegen, dass das Ehescheidungsverfahren im ordentlichen und das Präliminarverfahren im summarischen Verfahren geführt werden.