1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2022 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung beschwert und hat mit seiner Eingabe vom 14. Oktober 2022 die für eine Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide statuierte Rechtsmittelfrist von zehn Tagen sowie die Formvorschriften (Art. 321 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf die Beschwerde -4-