2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 stellte die Beklagte (im Folgenden Beschwerdegegnerin) folgende Anträge: "1. Es sei die Beschwerde im Verfahren OF.2019.46 (Ehescheidung, ZOR.2022.53) vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzutreten ist. 2. Es sei die Beschwerde im Verfahren OF.2022.8 (vorsorgliche Massnahmen ZOR.2022.53) vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzutreten ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Beschwerdeverfahren, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdeführers." Das Obergericht zieht in Erwägung: