AnwT beträgt Fr. 4'053.70. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 anderseits auf Fr. 2'482.20 (= Fr. 4'053.70 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, zumal die Beklagte einen solchen nicht beantragt und sie zudem mehrwertsteuerpflichtig (https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-105.584.980) und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011, S. 465 f.). Das Obergericht erkennt: