6. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 14'691.30 (vgl. oben E. 1.1) sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 2'170.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und werden mit dem von der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'670.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).