3.2 des Arbeitsvertrags besteht zwischen den Parteien nicht. Selbst wenn somit davon ausgegangen würde, die Klägerin hätte die von ihr gemäss der Duplikbeilage 1 aufgelisteten bzw. - 22 - der klageweise geltend gemachten (eine Überstunde pro Woche) Überstunden tatsächlich geleistet, hätte sie keinen Anspruch auf eine separate bzw. zusätzliche Überstundenentschädigung. Denn deren Leistung wäre mit der Bezahlung des Monatslohns abgegolten. Ob die Beklagte bei der Erhöhung der Normalarbeitszeit auf 41 Wochenstunden die GAV-Bestimmungen eingehalten hatte, spielt demnach keine Rolle. 5.3. Die Berufung der Klägerin ist demnach abzuweisen.