Im Übrigen steht die Dringlichkeit nach Ziff. 3.2 des Arbeitsvertrags (Klagebeilage 2) einzig im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin verpflichtet war, Überstunden zu leisten, nicht aber im Zusammenhang mit der Frage, ob die effektiv geleisteten Überstunden zusätzlich abzugelten sind oder im Monatslohn inbegriffen waren. Diesbezüglich vereinbarten die Parteien mit Ziff. 3.2 ihres Arbeitsvertrags (Klagebeilage 2) eine typische Pauschalierung, wonach die geleisteten Überstunden nicht separat bzw. zusätzlich entschädigt würden, sondern im Monatslohn inbegriffen seien. Eine andere Spezialvereinbarung nach Ziff. 3.2 des Arbeitsvertrags besteht zwischen den Parteien nicht.