" Die Arbeitszeit ist in der Vereinbarung der Swissmem geregelt. Die Kadermitarbeiterin ist gehalten, nach Bedarf eine höhere Arbeitszeit ohne zusätzliche Entschädigung zu leisten." Richtig ist daher, dass sich die Normalarbeitszeit der Klägerin grundsätzlich nach dem GAV richtet. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass Ziff. 3.2 des Arbeitsvertrags (Klagebeilage 2) was folgt festhält: