1.4 des Arbeitsvertrags (Klagebeilage 2) wurde vereinbart, dass die in diesem Vertrag nicht speziell geregelten Bestimmungen den Vorschriften des OR unterlägen und sich nach der Vereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (Swissmem; Arbeitgeberverband der Schweizer Maschinenindustrie), also dem GAV, richten würden. Demnach bestimmen sich die Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Arbeitsverhältnis in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag (Klagebeilage 2) und nur in zweiter Linie nach dem OR und dem GAV. In Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrags (Klagebeilage 2) wird die Normalarbeitszeit wie folgt geregelt: - 21 -