Der GAV ist gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 auf die Klägerin als Kadermitarbeiterin der Beklagten indessen nur insoweit verbindlich, als dies bei der Beklagten so geregelt wurde. In Ziff. 1.4 des Arbeitsvertrags (Klagebeilage 2) wurde vereinbart, dass die in diesem Vertrag nicht speziell geregelten Bestimmungen den Vorschriften des OR unterlägen und sich nach der Vereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (Swissmem; Arbeitgeberverband der Schweizer Maschinenindustrie), also dem GAV, richten würden.