Das klägerische Arbeitsverhältnis ist einerseits vom von den Parteien im Juni 2007 geschlossenen "Arbeitsvertrag für Kadermitarbeiterin" (Leiterin Informatik) (Klagebeilage 2) und anderseits vom Gesamtarbeitsvertrag der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Klagebeilagen 34: Ausgabe Januar 2006–Ende Dezember 2010, verlängert bis Ende Juni 2013; Klagebeilage 35: Ausgabe Juli 2013–Ende Juni 2018; im Folgenden: GAV:2006 bzw. GAV:2013) umgeben. Der GAV ist gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 auf die Klägerin als Kadermitarbeiterin der Beklagten indessen nur insoweit verbindlich, als dies bei der Beklagten so geregelt wurde.