Die beiden Editionsanträge waren aus einem weiteren Grund unbeachtlich: Mit dem Antrag auf Edition der entsprechenden Unterlagen durch sich selber hat die Klägerin zugestanden, über die entsprechenden Urkunden zu verfügen. Sie hätte sie demnach unaufgefordert ihrer Replik beilegen müssen (Realproduktion, vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO) und nicht bloss deren Edition beantragen dürfen. Dies namentlich deshalb, weil die Klägerin weder vorinstanzlich noch in ihrer Berufung dartut, es sei unverhältnismässig oder unzumutbar, besagte Urkunden unaufgefordert einzureichen.