" Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle sodann festgehalten, dass die Beklagte den von der Klägerin in Randziffer 38 der Klage vom 20. August 2020 aufgezeigten Verlauf der Wochenarbeitszeit nicht bestritt. Die Beklagte bestritt auch nicht, dass die Wochenarbeitszeit seit 2009 (bis Anfang 2020) durchgehend mindestens 41 Stunden betrug. Sollte die Beklagte diese Zahlen in ihrer Duplik noch bestreiten, so bietet die Klägerin hiermit zum Beweis die entsprechenden Auszüge aus dem Zeiterfassungssystem IN:TIME der Beklagten an.