Hierzu äusserte sich die Beklagte – worauf sie in Rz. 6 und 18 ihrer Berufungsantwort hinweist – in Rz. 23 ihrer Duplik (act. 114) und führte aus, die Klägerin habe in den relevanten Jahren die Normalarbeitszeit in vielen Wochen nicht erreicht, was die Beklagte auch nie bemängelt habe. Sie habe nie darauf bestanden, dass die Klägerin jede Woche mindestens 40 oder 41 Stunden anwesend sein müsse. Relevant sei einfach gewesen, dass die Klägerin ihre Arbeit machen würde. Als Beweismittel reichte die Beklagte eine Übersicht über die monatliche Arbeitszeiterfassung der Klägerin ein (Duplikbeilage 1).