5.1.1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren äusserte sich die Klägerin zu ihrer Überstun- den-Entschädigungsforderung insbesondere in Klage Rz. 37–42 (act. 24 ff.). Darin führte sie in tatsächlicher Hinsicht unter anderem aus, die übliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte habe gestützt auf die Regelung im GAV:2006 40 Stunden pro Woche betragen (Rz. 37). Ab dem Jahr 2009 habe die Arbeitszeit bei der Beklagten durchgehend mindestens 41 Wochenstunden betragen (Rz. 38 und 40). Für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2019 habe hierfür keine Vereinbarung im Sinne von Art. 57.1 Abs. 3 GAV:2006 vorgelegen.