4.2. Überstunden sind jene Arbeitszeiten, die ein Arbeitnehmer über den verabredeten oder üblichen oder durch Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten zeitlichen Umfang der Arbeit ("Normalarbeitszeit") hinaus leistet (vgl. Art. 321c Abs. 1 OR). Überstunden entsprechen also der positiven zeitlichen Differenz zwischen der geleisteten und der Normalarbeitszeit (BGE 116 II 69 E. 4a). Lässt sich keine vertragliche oder übliche Arbeitszeit nachweisen, gibt es auch keine Überstunden (STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 321c OR [S. 212]).