Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach ist das Gericht bei der Würdigung der Beweise an keine Regeln gebunden (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 157 ZPO). Unzulässig ist jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Gericht hat die Beweise aufgrund seiner Sachkunde, Lebenserfahrung und Menschenkunde umfassend zu würdigen. Es ist an Natur- und Denkgesetze sowie Erfahrungssätze gebunden und muss seinen Entscheid begründen können (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 157 ZPO).