Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Eine Beweisurkunde gilt nur dann als formgerecht angeboten, wenn sie der Rechtsschrift beigelegt wurde, soweit die entsprechende Partei darüber verfügt (vgl. auch Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. 1, 2015, N. 2.11 i.f.). D.h. vorhandene Urkunden sind dem Gericht tatsächlich einzureichen (sog. Realproduktion).