Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO bilden nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen (BAUM- GARTNER, Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 150 ZPO; dazu, dass in Verfahren die von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime beherrscht sind, Tatsachen nicht zugestanden werden können, vgl. HASEN- BÖHLER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 150 ZPO). Vorbehalten bleibt jedoch – der materiellen Wahrheit dienend (vgl. bspw. LEU, Dike Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 153 ZPO) – die Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art.