zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. den zweitletzten Absatz dieser Erwägung). Rechtserzeugende Tatsachen hat derjenige zu beweisen, der ein Recht oder ein Rechtsverhältnis bzw. eine Berechtigung behauptet - 12 - (BGE 130 III 321 E. 3.1). Rechtsvernichtende und rechtshindernde Tatsachen sind demgegenüber von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also von dem, der den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1).