Ab dem Jahr 2011 könne die Weiterführung der Wochenarbeitszeit von 41 Stunden aber nicht mehr legitimiert werden. Die Beklagte habe nicht dargelegt, inwiefern ein Bedarf für eine höhere Arbeitszeit der Klägerin bestanden habe. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte die erhöhte Wochenarbeitszeit während zehn Jahren in Missachtung des GAV habe andauern lassen, lasse sich nicht mehr auf einen Bedarf, sondern höchstens noch auf eine Ausbeutung der Belegschaft schliessen. Ohne entsprechenden Bedarf sei aber auch die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, ohne zusätzliche Entschädigung mehr zu leisten (Berufung Rz. 13 und 20 ff.).