Davon habe die Beklagte Gebrauch gemacht, womit die Klägerin gehalten gewesen sei, eine höhere Arbeitszeit ohne zusätzliche Entschädigung zu leisten. Auch sie sei hierzu aber nur insoweit verpflichtet gewesen, als ein entsprechender Bedarf bestanden habe. Eine Entschädigung für zusätzliche Arbeit sei demnach nicht strikt ausgeschlossen gewesen. Zu Gunsten der Beklagten dürfe vermutet werden, dass ein entsprechender Bedarf bestanden habe, solange die Arbeitszeiterhöhung sich im Rahmen der Vorgaben des GAV bewegt habe. Ab dem Jahr 2011 könne die Weiterführung der Wochenarbeitszeit von 41 Stunden aber nicht mehr legitimiert werden.