In rechtlicher Hinsicht sei die klägerische Forderung über Fr. 14'691.30 mit einem GAV-Verstoss durch die Beklagte zu begründen. Dabei habe die Vorinstanz den Inhalt des Arbeitsvertrags rechtswidrig ausgelegt. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrags vor dem Hintergrund abgeschlossen worden sei, dass der vorliegend anwendbare GAV den ihm unterstellten Betrieben die Möglichkeit gewähre, die Arbeitszeit in gewissen Situationen gestützt auf Art. 57.4 GAV zu erhöhen. Davon habe die Beklagte Gebrauch gemacht, womit die Klägerin gehalten gewesen sei, eine höhere Arbeitszeit ohne zusätzliche Entschädigung zu leisten.