11 und 19). Im Übrigen ergebe sich auch aus dem von der Beklagten in ihrer Duplik eingereichten Zusammenzug der Arbeitszeiterfassung der Klägerin (Duplikbeilage 1), dass diese die entsprechende zusätzliche Arbeitsstunde pro Woche geleistet habe, denn ihm sei ein positiver Stundensaldo zugunsten der Klägerin zu entnehmen, wobei diesem die widerrechtliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 bzw. 42.5 Stunden und nicht die GAV-konforme wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu Grunde liege. Damit sei erstellt, dass die Klägerin die betrieblich jeweils geltende Arbeitszeit insgesamt übertroffen habe. Da die Vorinstanz die Duplikbeilage 1 nicht beachtet habe, habe sie Art.