In diesem Zeitraum habe im Betrieb der Beklagten eine ab dem Jahr 2009 festgelegte Wochenarbeitszeit von 41 Stunden gegolten, die ab dem Jahr 2011 widerrechtlich gewesen sei, weil bis zur Vereinbarung vom 25. November 2015, geltend für das Jahr 2016, keine Betriebsvereinbarung vorgelegen habe, mit der von der gemäss GAV geltenden Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hätte abgewichen werden dürfen. Die zusätzliche Arbeitsstunde (41 anstelle von 40 Wochenstunden) habe die Klägerin über den gesamten geltend gemachten Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2019 tatsächlich geleistet, woraus sich ihr Anspruch auf Bezahlung von Fr. 14'691.30 ergebe (Berufung Rz. 15 ff.).