Damit habe die Beklagte bei der Klägerin die Bestimmungen des GAV damit für anwendbar erklärt, soweit der Arbeitsvertrag nichts anderes regle. Bezüglich der Arbeitszeit werde zwar auf den GAV verwiesen. Die Klägerin habe bei Bedarf und ohne zusätzliche Vergütung jedoch eine höhere Arbeitszeit zu leisten gehabt. Auch allfällige Überstunden seien nicht zu vergüten gewesen. Demnach könne die Klägerin keine Entschädigung für eine angeblich höhere Arbeitszeit bzw. allfällige Überstunden geltend machen (angefochtener Entscheid E. 4.3.2). - 10 -