Sodann werde im Arbeitsvertrag für Kadermitarbeiter vom 14. / 18. Juni 2007 (Klagebeilage 2) zwar einerseits festgehalten, dass sich die Arbeitszeit nach der Vereinbarung der Swissmem (GAV) richte, anderseits aber auch, dass die Klägerin nach Bedarf eine höhere Arbeitszeit ohne zusätzliche Entschädigung bzw. in dringenden Fällen Überstunden zu leisten habe, wobei diese als im Monatslohn enthalten gegolten hätten. Allgemein würden sich die im Arbeitsvertrag nicht geregelten Bestimmungen nach dem OR und dem GAV richten. Damit habe die Beklagte bei der Klägerin die Bestimmungen des GAV damit für anwendbar erklärt, soweit der Arbeitsvertrag nichts anderes regle.