2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Betreffend die Auszahlung von Lohn für Überstundenarbeit erwog die Vorinstanz, es lasse sich nicht erstellen, wie viel die Klägerin genau gearbeitet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese als Kadermitarbeiterin so lange gearbeitet habe, wie notwendig, und insbesondere nicht nach einer gewissen Betriebszeit, sondern aufgrund ihres Arbeitspensums. Die Klägerin vermöge somit nicht nachzuweisen, dass sie die geltend gemachten Überstunden tatsächlich auch geleistet habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.2).