315 Abs. 1 ZPO). Zu ergänzen bleibt, dass das Begehren 1 gemäss Klageschrift über Fr. 115'960.80 zuzüglich Zins nach der mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2020 (act. 73 ff.) vorgenommenen Verfahrenstrennung nicht Gegenstand des ordentlichen Verfahrens bildete, das mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossen wurde.