Allerdings ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit, als die Begehren 2 und 3 gemäss Klageschrift (= Begehren 1 und 2 gemäss Replik) betreffend Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung von mindestens Fr. 10'000.00 nach Offenlegung der für deren Berechnung notwendigen Dokumente durch die Beklagte vollständig und das Begehren 5 gemäss Klageschrift (= Begehren 4 gemäss Replik) auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses in untergeordnetem Umfang abgewiesen wurden, nicht angefochten ist. Dies nachdem im formellen Rechtsmittelantrag die Dispositiv-Ziffern 1.1 (Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses) und 1.2 (be-