Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist, soweit sie mit ihren Begehren nicht bzw. nichts vollständig durchgedrungen ist, beschwert. Allerdings ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit, als die Begehren 2 und 3 gemäss Klageschrift (= Begehren 1 und 2 gemäss Replik) betreffend Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung von mindestens Fr. 10'000.00 nach Offenlegung der für deren Berechnung notwendigen Dokumente durch die Beklagte vollständig und das Begehren 5 gemäss Klageschrift (= Begehren 4 gemäss Replik) auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses in untergeordnetem Umfang abgewiesen wurden, nicht angefochten ist.