3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Drittel der richterlich genehmigten Parteientschädigung von Fr. 8'494.55 (inkl. Auslagen), mithin Fr. 2'831.50 (inkl. Auslagen), zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 24. November 2022 beantragte die Beklagte, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: