1.3 [= Dispositivziffer 1.2. des angefochtenen Entscheids] -7- 2. [= erster Absatz der Dispositivziffer 2. des angefochtenen Entscheids] Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1/3 mit Fr. 1'095.65 und der Beklagten zu 2/3 mit Fr. 2'191.35 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 3'270.00 verrechnet, so dass die Beklagte der Klägerin Fr. 2'174.35 direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 17.00 nachzuzahlen.